FG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.04.2001
3 K 10/99
Normen:
KraftStG § 8 Nr. 1 ; KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f;

Kraftfahrzeugbesteuerung eines Wohnmobils mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 2,6 t

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.04.2001 - Aktenzeichen 3 K 10/99

DRsp Nr. 2001/10643

Kraftfahrzeugbesteuerung eines Wohnmobils mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 2,6 t

Ein durch einen Dieselmotor mit einem Hubraum von 1.929 cm3 angetriebenes Wohnmobil mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 2,6 t , bei dem verkehrsrechtlich die Fahrzeugart "Sonder-Kfz Wohnmobil bis 2,8 t" vermerkt ist, ist kraftfahrzeugsteuerrechtlich als Pkw einzustufen.

Normenkette:

KraftStG § 8 Nr. 1 ; KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f;

Tatbestand:

Streitig ist die Besteuerung eines Wohnmobils als Pkw.

Der Kläger war vom 22. April bis 3. November 1998 Halter des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen .... Es handelt sich um ein Fahrzeug der Marke ... Typ .... Das zulässige Gesamtgewicht beträgt 2.600 kg. Das Fahrzeug wird durch einen Dieselmotor mit einem Hubraum von 1.929 cm3 angetrieben. Verkehrsrechtlich ist die Fahrzeugart "Sonder-Kfz Wohnmobil bis 2,8 t" vermerkt.