Streitig ist, ob ein Kfz-Handel mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wurde.
Die Kläger waren in den Streitjahren verheiratet und wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie trennten sich Ende 1994. Die Klägerin hatte 1985 einen Handel mit Kraftfahrzeugen angemeldet. Das Geschäft wurde in Vollmacht nach den §§ 164 BGB, 54 HGB durch den Kläger geführt.
Aus dem Betrieb des Kfz-Handels wurden folgende Gewinne / Verluste erzielt:
1985
./. 791 DM
1986
./. 18.904 DM
1987
./. 42.376 DM
1988
./. 46.526 DM
1989/laufender Gewinn
./. 28.356 DM
Übergangsgewinn
+ 46.040 DM
1990
./. 30.299 DM
1991
./. 42.996 DM
1992
+ 879 DM
1993
./. 45.684 DM
1994 (einschließlich Aufgabegewinn)
./. 43.570
DM
Totalverlust
./. 252.583 DM
Der Betrieb wurde zum 31. 12. 1994 wegen der Trennung und der anschließenden Ehescheidung der Kläger abgemeldet . Der Kläger hat zum 1. 7. 1995 einen "Handel
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