FG Nürnberg - Urteil vom 25.08.2000
VII 153/97

Kraftfahrzeughandel als steuerlich unbeachtlicher Liebhabereibetrieb

FG Nürnberg, Urteil vom 25.08.2000 - Aktenzeichen VII 153/97

DRsp Nr. 2002/17148

Kraftfahrzeughandel als steuerlich unbeachtlicher "Liebhabereibetrieb"

Auch wenn ein Kraftfahrzeughandel typischerweise keinen "Liebhabereibetrieb" darstellt, kann die Struktur eines Kraftfahrzeugeinzelhandelsbetriebes (geringe Rohaufschläge, hohe Kfz- und Reisekosten) gegen eine Gewinnerzielungsabsicht sprechen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein Kfz-Handel mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wurde.

Die Kläger waren in den Streitjahren verheiratet und wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie trennten sich Ende 1994. Die Klägerin hatte 1985 einen Handel mit Kraftfahrzeugen angemeldet. Das Geschäft wurde in Vollmacht nach den §§ 164 BGB, 54 HGB durch den Kläger geführt.

Aus dem Betrieb des Kfz-Handels wurden folgende Gewinne / Verluste erzielt:

1985

./. 791 DM

1986

./. 18.904 DM

1987

./. 42.376 DM

1988

./. 46.526 DM

1989/laufender Gewinn

./. 28.356 DM

Übergangsgewinn

+ 46.040 DM

1990

./. 30.299 DM

1991

./. 42.996 DM

1992

+ 879 DM

1993

./. 45.684 DM

1994 (einschließlich Aufgabegewinn)

./. 43.570

DM

Totalverlust

./. 252.583 DM

Der Betrieb wurde zum 31. 12. 1994 wegen der Trennung und der anschließenden Ehescheidung der Kläger abgemeldet . Der Kläger hat zum 1. 7. 1995 einen "Handel