FG Düsseldorf - Urteil vom 17.08.2000
8 K 1958/00 Verk
Normen:
KraftStG § 2 Abs. 2 ; KraftStG § 8 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 1278

Kraftfahrzeugsteuer; Abgrenzung PKW/LKW; Pick-up-Fahrzeug; viersitzige Mannschaftskabine; Ladefläche - Abgrenzung Pkw zu Lkw bei sog. Pick-upïs

FG Düsseldorf, Urteil vom 17.08.2000 - Aktenzeichen 8 K 1958/00 Verk

DRsp Nr. 2001/1527

Kraftfahrzeugsteuer; Abgrenzung PKW/LKW; Pick-up-Fahrzeug; viersitzige Mannschaftskabine; Ladefläche - Abgrenzung Pkw zu Lkw bei sog. "Pick-upïs"

Ein Kfz des Typs Opel Campo R mit einer Länge von 4980 mm, einem zulässigen Gesamtgewicht von 2550 kg, einer viersitzigen Mannschaftskabine und einer offenen Kastenladefläche von 1510 mm ist ungeachtet seiner Eignung zur Personenbeförderung nach Herstellerkonzeption, straßenverkehrsrechtlicher Einstufung und äußerem Erscheinungsbild kraftfahrzeugsteuerlich als LKW einzustufen.

Normenkette:

KraftStG § 2 Abs. 2 ; KraftStG § 8 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob das Fahrzeug der Klägerin kraftfahrzeugsteuerrechtlich als Pkw oder als Lkw einzuordnen ist.

Die Klägerin ist seit der Erstzulassung am 23.04.1997 Halterin des Fahrzeuges Opel Campo-R mit Mannschaftskabine. Das Fahrzeug hat einen Dieselmotor; der Schadstoffschlüssel lautet "19". Die weiteren technischen Daten sind folgende:

Hubraum 2499 ccm

Nutzlast 985 kg

zulässiges Gesamtgewicht 2550 kg

Länge: gesamt 4980 mm; Ladefläche 1510 mm; Mannschaftskabine 2140 mm.

Zudem ist das 4-türige Fahrzeug mit einem Hardtop sowie einem abnehmbaren blauen Blinklicht ausgestattet. Das Straßenverkehrsamt stufte den Wagen als "Lkw offener Kasten" ein.