BFH - Urteil vom 06.07.2011
II R 34/10
Normen:
InsO § 55 Abs. 1; InsO § 80 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 04.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1195/08

Kraftfahrzeugsteuer als Masseverbindlichkeit bei Aufhebung des Insolvenzverfahrens während des laufenden Einspruchverfahrens gegen den Steuerbescheid

BFH, Urteil vom 06.07.2011 - Aktenzeichen II R 34/10

DRsp Nr. 2011/19503

Kraftfahrzeugsteuer als Masseverbindlichkeit bei Aufhebung des Insolvenzverfahrens während des laufenden Einspruchverfahrens gegen den Steuerbescheid

1. NV: Die Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters entfällt mit Beendigung des Insolvenzverfahrens auch dann, wenn er Adressat des angefochtenen Steuerbescheids war. 2. NV: Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens wird ein die Insolvenzmasse betreffendes Einspruchsverfahren analog § 239 ZPO unterbrochen. Während der Verfahrensunterbrechung kann die Einspruchsentscheidung dem Insolvenzschuldner nicht wirksam bekanntgegeben werden und die Klagefrist nicht zu laufen beginnen.

Normenkette:

InsO § 55 Abs. 1; InsO § 80 Abs. 1;

Gründe

I. Über das Vermögen des X (Schuldner) wurde am 11. Mai 2007 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) zum Treuhänder bestellt.