FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 23.02.2000
1 K 404/98
Normen:
KraftStG § 8 Nr. 1 ; KraftStG § 8 Nr. 2 ; KraftStG § 2 Abs. 2 ;

Kraftfahrzeugsteuer bei Abwandlung eines als Pkw konzipierten Fahrzeugs

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23.02.2000 - Aktenzeichen 1 K 404/98

DRsp Nr. 2001/2026

Kraftfahrzeugsteuer bei Abwandlung eines als Pkw konzipierten Fahrzeugs

Ein vom Fahrzeughersteller entsprechend den Wünschen und betrieblichen Bedürfnissen des Ersterwerbers on der serienmäßigen Bauausführung abgewandeltes Kraftfahrzeug ist kraftfahrzeugsteuerrechtlich dann nicht als Lkw zu besteuern, wenn aufgrund der Abwandlungen (Entfernung der Rücksitzbank und der Sicherheitsgurte, Einbau einer Trennwand, Verblechung der hinteren Sitzfenster) sich das äußere Erscheinungsbild des als Pkw konzipierten Fahrzeugs nicht zum Lkw gewandelt hat und die Beförderung von Gütern nach wie vor nicht im Vordergrund steht. Dies ist dann der Fall, wenn das Fahrzeug weiterhin über zwei Sitzplätze einschließlich Führerplatz verfügt und die Verblechung ohne Beschädigung der Karosserie entfernt werden kann.

Normenkette:

KraftStG § 8 Nr. 1 ; KraftStG § 8 Nr. 2 ; KraftStG § 2 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein vom Hersteller entsprechend den Wünschen und betrieblichen Bedürfnissen des Ersterwerbers von der serienmäßigen Bauausführung abgewandeltes Kraftfahrzeug kraftfahrzeugsteuerrechtlich als LKW zu besteuern ist.