FG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.09.2012
3 K 3939/11
Normen:
KraftStG 2010 § 9 Abs. 1 Nr. 2 a) aa); KraftStG 2010 § 9 Abs. 1 Nr. 2b a) bb); KraftStG 2010 § 8 Nr. 1 a) b); GG Art. 3 Abs. 1;

Kraftfahrzeugsteuer für ein dreirädriges Trike und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge Die Neuregelung durch das 5. KraftStÄG ab dem 1.7.2009 ist verfassungsgemäß

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.09.2012 - Aktenzeichen 3 K 3939/11

DRsp Nr. 2012/21795

Kraftfahrzeugsteuer für ein dreirädriges Trike und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge Die Neuregelung durch das 5. KraftStÄG ab dem 1.7.2009 ist verfassungsgemäß

1. Die Kraftfahrzeugsteuer bemisst sich bei dreirädrigen Kraftfahrzeugen und leichten vierrädrigen Kraftfahrzeugen mit Hubkolbenmotor auch dann nach § 9 Abs. 1 Nr. 2b a) aa) KraftStG, wenn sie vor dem 30.6.2009 zugelassen wurden und die Schadstoffgrenzwerte der sogenannten Euro 2-Norm für Pkw einhalten. 2. Es verstößt nicht gegen Art. 3 GG, dass aufgrund der Neuregelung durch das 5. KraftStÄG von den vor dem 1.7.2009 zugelassenen Kraftfahrzeugen allein die dreirädrigen und leichten vierrädrigen Kraftfahrzeuge einer höheren Steuerbelastung unterworfen werden. 3. Es liegt auch keine unzulässige Rückwirkung vor.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

KraftStG 2010 § 9 Abs. 1 Nr. 2 a) aa); KraftStG 2010 § 9 Abs. 1 Nr. 2b a) bb); KraftStG 2010 § 8 Nr. 1 a) b); GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob auf ein vom Kläger gehaltenes Fahrzeug für die Zeit ab 1. Juli 2010 die Kraftfahrzeugsteuer nach § 9 Abs. 1 Nr. 2b des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der ab dem 1. Juli 2010 anwendbaren Fassung (KraftStG) oder nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst a) Doppelbuchst. bb) KraftStG festzusetzen ist.