FG Düsseldorf - Urteil vom 06.04.2000
8 K 8171/99 Verk
Normen:
KraftStG § 2 Abs. 2 Satz 1; KraftStG § 8 Nr. 1 ; KraftStG § 8 Nr. 2 ; KraftStG § 9 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. f Doppelbuchst. aa;
Fundstellen:
EFG 2000, 706

Kraftfahrzeugsteuer; PKW; Umrüstung zum LKW; verbindliche Zusage - Umrüstung eines PKW zu einem LKW; Überprüfung keine

FG Düsseldorf, Urteil vom 06.04.2000 - Aktenzeichen 8 K 8171/99 Verk

DRsp Nr. 2001/1578

Kraftfahrzeugsteuer; PKW; Umrüstung zum LKW; verbindliche Zusage - Umrüstung eines PKW zu einem LKW; Überprüfung keine

1. Ein PKW (VW Golf) kann unter Berücksichtigung der ursprünglichen Konzeption des Herstellers und des äußeren Erscheingungsbildes nicht allein deshalb bei der Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung als LKW behandelt werden, weil die Rückbank ausgebaut, der Fahrgastraum abgetrennt und die hinteren Seitenfenster durch Bleche ersetzt wurden. 2. Kündigt die zuständige Behörde lediglich die Überprüfung der Umrüstung eines Fahrzeuges an, so kann hierin auch dann keine verbindliche Zusage hinsichtlich des Entscheidungsergebnisses liegen, wenn bei der Ankündigung bestimmte Voraussetzungen für die Umschlüsselung zum LKW aufgezählt wurden.

Normenkette:

KraftStG § 2 Abs. 2 Satz 1; KraftStG § 8 Nr. 1 ; KraftStG § 8 Nr. 2 ; KraftStG § 9 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. f Doppelbuchst. aa;

Tatbestand:

Streitig ist, ob das Fahrzeug des Klägers bei der Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung als Pkw oder als Lkw zu behandeln ist.