FG Niedersachsen - Urteil vom 10.09.2015
14 K 48/14
Normen:
BewG § 95; BewG § 99; KraftStG § 3 Nr. 7 Buchst. a;

Kraftfahrzeugsteuer: Verwendung eines Traktors in einem LuF-Betrieb?

FG Niedersachsen, Urteil vom 10.09.2015 - Aktenzeichen 14 K 48/14

DRsp Nr. 2016/54

Kraftfahrzeugsteuer: Verwendung eines Traktors in einem LuF-Betrieb?

Die bewertungsrechtlichen Festlegungen sind Kfz-steuerrechtlich zwar nicht bindend, es können aber auch für die Auslegung des § 3 Abs. 7 Buchst. a KraftStG die allgemeinen Grundsätze zur Bestimmung des bewertungsrechtlichen Begriffs als Betrieb der Landwirtschaft zu Grunde gelegt werden. Zur Abgrenzung eines einheitlichen Gewerbebetriebs zum Betrieb der LuF. Die Befreiung nach § 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG kann nicht gewährt werden, wenn der Stpfl. ein Reithallengrundstück, auf dem er eine Pferdepension betreibt, als gewillkürtes BV seinem Gewerbebetrieb zuordnet, deshalb bewertungsrechtlich ein Betriebsgrundstück vorliegt und der Stpfl. ertragsteuerrechtlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Ein zur Futtermittelgewinnung eingesetzter Traktor wird in diesem Fall nicht "in" einem LuF-Betrieb verwendet.

Normenkette:

BewG § 95; BewG § 99; KraftStG § 3 Nr. 7 Buchst. a;

Tatbestand: