Streitig ist, ob das ehemalige Fahrzeug des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen __-__ ___ von der Kraftfahrzeugsteuer befreit war.
Der Kläger betreibt ein Landtechnikunternehmen in A. Gegenstand des Unternehmens ist die Veräußerung, Reparatur und Wartung von Maschinen und Fahrzeugen, die in der Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden. Am 01. Juni 2004 wurde auf den Kläger eine Zugmaschine (_____Schlepper_____) mit dem amtlichen Kennzeichen __-__ ___ zum öffentlichen Verkehr zugelassen. Der Beklagte (das Finanzamt - FA -) erließ am 05. Juli 2004 einen Kraftfahrzeugsteuerbescheid, in dem er die Kraftfahrzeugsteuer für den Entrichtungszeitraum 01. Juni 2004 bis 31. Mai 2005 auf 888 Euro festsetzte.
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