FG München - Beschluss vom 08.02.2001
4 V 4978/00
Normen:
FGO § 69 Abs. 2 ; KraftStG § 3 Nr. 7c ; KraftStG § 3 Nr. 7d ; KraftStG 1994 § 3 Nr. 7 Buchst. c; KraftStG 1994 § 3 Nr. 7 Buchst. d; KraftStG 1994 § 3 Nr. 7 S. 4;
Fundstellen:
EFG 2001, 777

Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für Milchbeförderungsfahrzeug bei Mitnahme der vom Landwirt für die Milchbereitstellung bestellten Waren auf der Hinfahrt zum Milchabtransport; Aussetzung der Vollziehung

FG München, Beschluss vom 08.02.2001 - Aktenzeichen 4 V 4978/00

DRsp Nr. 2001/7168

Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für Milchbeförderungsfahrzeug bei Mitnahme der vom Landwirt für die Milchbereitstellung bestellten Waren auf der Hinfahrt zum Milchabtransport; Aussetzung der Vollziehung

1. Die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 Buchst. c KraftStG begünstigt nur reine Beförderungsleistungen, also nicht Leistungen die in Erfüllung eines Kaufvertrages --hier: Mitnahme der von einem Landwirt für dessen Betrieb bestellten Waren auf der Hinfahrt zum Abtransport der Milch des Landwirtes-- vorgenommen werden. 2. Ein Milchtransportfahrzeug wird nicht kraftfahrzeugsteuerbegünstigt ausschließlich für die Beförderung von Milch i.S. des § 3 Nr. 7 Buchst. d KraftStG verwendet, wenn bei der Hinfahrt zum Abtransport der Milch eines Landwirts die vom Landwirt bestellten Reinigungsmittel und Ersatzteile für die Milchbehälter und die Milchbereitstellung mitgenommen werden (keine Gleichstellung mit Milcherzeugnissen i.S. des § 3 Nr. 7 Satz 4 KraftStG). 3. Hier: Summarische Beurteilung im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 2 ; KraftStG § 3 Nr. 7c ; KraftStG § 3 Nr. 7d ; KraftStG 1994 § 3 Nr. 7 Buchst. c; KraftStG 1994 § 3 Nr. 7 Buchst. d; KraftStG 1994 § 3 Nr. 7 S. 4;

Entscheidungsgründe:

I.