BFH - Urteil vom 15.10.2014
II R 38/13
Normen:
KraftStG § 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. a und b, Satz 2;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 05.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 745/11

Kraftfahrzeugsteuerliche Einordnung eines Fahrzeugs als land- und forstwirtschaftliche Zugmaschine

BFH, Urteil vom 15.10.2014 - Aktenzeichen II R 38/13

DRsp Nr. 2015/1860

Kraftfahrzeugsteuerliche Einordnung eines Fahrzeugs als land- und forstwirtschaftliche Zugmaschine

1. Ob ein Fahrzeug für Zwecke der Kraftfahrzeugsteuer als land- und forstwirtschaftliche Zugmaschine einzuordnen ist, ist anhand aller objektiven Merkmale des Fahrzeugs festzustellen.2. Wesentliches Merkmal einer land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschine ist --neben ihrer Eignung und Bestimmung zur Fortbewegung von Lasten durch Ziehen von Anhängern-- ihre Eignung und Bestimmung zum Ziehen, Schieben, Tragen und Antrieb von auswechselbaren Geräten für land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten.

Normenkette:

KraftStG § 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. a und b, Satz 2;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) unterhält einen landwirtschaftlichen Betrieb. Sie ist Halterin eines Fahrzeugs "DB Unimog 427/10", das als Zugmaschine zugelassen ist. Es verfügt über eine Masse von 4 500 kg sowie über ein zulässiges Gesamtgewicht von 7 500 kg. Das Fahrzeug weist neben der Fahrerkabine mit drei Sitzplätzen eine Ladefläche von 1,95 m x 1,90 m auf.