FG Münster - Urteil vom 27.08.2013
13 K 1889/12 Kfz
Normen:
KraftStG § 10 Abs 2; KraftStDV § 6; KraftStG § 2 Abs 2 Satz 1;

Kraftfahrzeugsteuerliche Einordnung eines Pickup als PKW, verkehrsbehördliche Einordnung, Fahrzeugklassifikation des Herstellers, Beurteilung Kraftfahrtbundesamt

FG Münster, Urteil vom 27.08.2013 - Aktenzeichen 13 K 1889/12 Kfz

DRsp Nr. 2013/23697

Kraftfahrzeugsteuerliche Einordnung eines Pickup als PKW, verkehrsbehördliche Einordnung, Fahrzeugklassifikation des Herstellers, Beurteilung Kraftfahrtbundesamt

1) Ein Pickup-Fahrzeug, dessen Ladefläche oder Laderaum nicht mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht, ist nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt und daher kraftfahrzeugsteuerlich als PKW einzustufen. Der weitere Einbau einer Druckluftbeschaffungsanlage nebst entsprechenden Bremsen und einer Anhängevorrichtung zur Aufnahme eines Sattelanhängers beeinflussen die Einordnung als PKW in diesem Fall nicht. 2) Die verkehrsbehördliche Einordnung eines Fahrzeugs als LKW oder PKW ist kraftfahrzeugsteuerrechtlich nicht maßgeblich. Auch die Fahrzeugklassifikation des Herstellers und die darauf beruhende Beurteilung durch das Kraftfahrtbundesamt hat keine kraftfahrzeugsteuerliche Wirkung.

Normenkette:

KraftStG § 10 Abs 2; KraftStDV § 6; KraftStG § 2 Abs 2 Satz 1;

Tatbestand