BFH - Beschluss vom 22.10.2014
II B 111/13
Normen:
KraftStG § 2 Abs. 2a S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 27.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 1889/12

Kraftfahrzeugsteuerliche Einordnung von Pick-up-Fahrzeugen

BFH, Beschluss vom 22.10.2014 - Aktenzeichen II B 111/13

DRsp Nr. 2015/1646

Kraftfahrzeugsteuerliche Einordnung von Pick-up-Fahrzeugen

1. NV: Die für die kraftfahrzeugsteuerliche Einordnung von Pickup-Fahrzeugen maßgebenden Grundsätze einschließlich derjenigen für die Gesamtwürdigung der objektiven Beschaffenheitsmerkmale eines Pickup-Fahrzeugs sind in der BFH-Rechtsprechung geklärt. 2. NV: Der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 2a des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) in der bis zum 11. Dezember 2012 gültigen Fassung kommt keine konstitutive, sondern allenfalls eine klarstellende Bedeutung zu.

Ein Pickup-Fahrzeug gilt in der Regel dann als Pkw, wenn die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs. Fehlt es hieran, so bleibt es bei den allgemeinen Abgrenzungsmerkmalen, nämlich der Zahl der Sitzplätze, der verkehrsrechtlich zulässigen Zuladung, der Größe der Ladefläche, der Ausstattung mit Sitzbefestigungspunkten und Sicherheitsgurten und der Beschaffenheit der Karosserie und des Fahrgestells.

Normenkette:

KraftStG § 2 Abs. 2a S. 1 Nr. 1;

Gründe