I.
Streitig ist, ob ein KFZ nach dem Hubraum oder nach dem zulässigen Gesamtgewicht zu besteuern ist.
Die Klägerin (Klin) hat am 17.05.1995 (Erstzulassung 10.01.1992) ein Fahrzeug des Typs Fiat Ducato als LKW geschlossener Kasten mit dem amtlichen Kennzeichen zum Verkehr zugelassen. Das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs beträgt 2.800 kg.
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