FG München - Urteil vom 15.09.1999
4 K 4868/98
Normen:
KraftStG § 8 ;

Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung eines Kombi-Fahrzeugs

FG München, Urteil vom 15.09.1999 - Aktenzeichen 4 K 4868/98

DRsp Nr. 2001/2216

Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung eines Kombi-Fahrzeugs

1. Für die Beurteilung der Bauart eines Kraftfahrzeugs kommt es entscheidend zum einen auf die allgemeine Konzeption des Herstellers, zum anderen auf das äußere Erscheinungsbild an. 2. Ein verglaster Kombinations-Kastenwagen (hier Fiat Dukato) mit einer von außen sichtbaren, die Fahrerkabine von der Ladefläche abschließende feste Trennwand (ohne Schiebefenster, nur verglaste Sichtluke), bei dem nach Entfernung der Sitzbänke sowie der Sicherheitsgurte für die Personenbeförderung die Ladefläche die für den Personentransport geeignete Fläche eindeutig überwiegt, ist als Lkw zu besteuern.

Normenkette:

KraftStG § 8 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist, ob ein KFZ nach dem Hubraum oder nach dem zulässigen Gesamtgewicht zu besteuern ist.

Die Klägerin (Klin) hat am 17.05.1995 (Erstzulassung 10.01.1992) ein Fahrzeug des Typs Fiat Ducato als LKW geschlossener Kasten mit dem amtlichen Kennzeichen zum Verkehr zugelassen. Das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs beträgt 2.800 kg.