FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 22.09.2010
2 K 548/10
Normen:
KraftStG § 8 Nr. 2; KraftStG § 8 Nr. 1; StVZO § 23 Abs. 6a;

Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung eines Pickup Ford Ranger

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.09.2010 - Aktenzeichen 2 K 548/10 - Aktenzeichen 2 K 498/06

DRsp Nr. 2015/19707

Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung eines Pickup „Ford Ranger”

1. Ist ein Pickup „Ford Ranger” mit Doppelkabine, 5 Sitzplätzen und einem zulässigen Gesamtgewicht von 2.825 kg seit der Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO als Pkw einzuordnen, weil die Ladefläche kleiner als die zur Personenbeförderung dienende Fläche ist, bemisst sich die Kraftfahrzeugsteuer gem. § 8 Nr. 1 KraftStG ab 1.5.2005 nach dem Hubraum. 2. Bei der Berechnung der Ladefläche sind die nicht belastbaren Radkästen ebenso herauszurechnen wie die Fläche der herunter geklappten Ladeklappe.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Normenkette:

KraftStG § 8 Nr. 2; KraftStG § 8 Nr. 1; StVZO § 23 Abs. 6a;

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der Kraftfahrzeugsteuer ab dem 1. Mai 2005.

Der Kläger ist Halter eines Fahrzeugs des Herstellers Ford mit dem amtlichen Kennzeichen … Bei dem Fahrzeug handelt es sich um einen sog. Pickup „Ford Ranger” mit Doppelkabine und 5 Sitzplätzen. Bei einem Leergewicht von 1.785 kg beträgt das zulässige Gesamtgewicht 2.825 kg. Das Fahrzeug erreicht bei einem Hubraum von 2.500 ccm eine Höchstgeschwindigkeit von 145 km/h. Auf die Bl. 24 und 25 der Gerichtsakte befindlichen Bilder wird Bezug genommen.