FG Sachsen - Urteil vom 01.03.2013
6 K 670/12
Normen:
KraftStG § 8 Nr. 1; KraftStG § 8 Nr. 2; KraftStG § 2 Abs. 2; KraftStG § 2 Abs. 2a; KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 2;

Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung eines Pickup-Fahrzeugs (hier: VW Amarok mit Doppelkabine)

FG Sachsen, Urteil vom 01.03.2013 - Aktenzeichen 6 K 670/12

DRsp Nr. 2013/6559

Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung eines Pickup-Fahrzeugs (hier: VW Amarok mit Doppelkabine)

1. Die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Abgrenzung zwischen LKW und PKW ist nach der objektiven Beschaffenheit des Fahrzeugs vorzunehmen. 2. Bei Pickup-Fahrzeugen kommt neben den anderen technischen Merkmalen der Größe der Ladefläche eine besondere, wenn auch nicht allein ausschlaggebende Bedeutung zu. Ist die Ladefläche größer als die für die Personenbeförderung vorgesehene Fläche, kann nicht typisierend von der Eigenschaft des Fahrzeugs als LKW ausgegangen werden, sondern die Abgrenzung folgt allgemeinen Kriterien. Dabei ist die Größe der Ladefläche und ihr Verhältnis zur Fläche für die Personenbeförderung nur ein Gesichtspunkt im Rahmen der Gesamtabwägung, dem allerdings umso größere Bedeutung zukommt, je deutlicher die Ladefläche die Fläche für die Personenbeförderung überwiegt. 3. Der streitgegenständliche VW Amarok mit Doppelkabine war nach seiner objektiven Beschaffenheit kraftfahrzeugsteuerrechtlich als PKW einzustufen. Anderes folgt weder aus der verkehrsrechtlichen Einstufung des Fahrzeugs als LKW noch aus der Neufassung des § 2 Abs. 2 KraftStG und der Aufhebung von § 2 Abs. 2a KraftStG durch das Gesetz zur Änderung des Versicherungsteuergesetzes und des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 5.12.2012 (BGBl I 2012, 2431).