BFH - Urteil vom 01.10.2008
II R 63/07
Normen:
KraftStG § 2 Abs. 2 S. 1 § 8 Nr. 2 ; PBefG § 4 Abs. 4 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 13.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2378/05

Kraftfahrzeugsteuerrechtlicher Begriff des PKW

BFH, Urteil vom 01.10.2008 - Aktenzeichen II R 63/07

DRsp Nr. 2008/19723

Kraftfahrzeugsteuerrechtlicher Begriff des PKW

»Für das KraftStG ist der kraftfahrzeugsteuerrechtliche Begriff des PKW, wie er sich nach dem historischen Willen des Gesetzgebers ergibt und wie er nunmehr in § 4 Abs. 4 Nr. 1 PBefG enthalten ist, maßgeblich.«

Normenkette:

KraftStG § 2 Abs. 2 S. 1 § 8 Nr. 2 ; PBefG § 4 Abs. 4 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Halterin eines "Toyota Typ J7 Landcruiser". Das Fahrzeug ist 4,4 m lang, 1,79 m breit und 2 m hoch. Der Innenraum hat eine Fläche von 3,84 qm. Es gibt zwei Sitzreihen, und zwar vorne zwei Einzelsitze und hinten eine Sitzbank für drei Personen. Die Sitzbank kann nach vorne hochgeklappt werden. Dadurch vergrößert sich die rückwärtige Ladefläche. Das Fahrzeug hat ein Leergewicht von 1 825 kg. Das zulässige Gesamtgewicht von ursprünglich 2 805 kg wurde von der Klägerin mit Wirkung für den streitigen Zeitraum ohne technische Änderungen auf 2 399 kg abgelastet.