1. Die Erhöhung der Kfz-Steuer durch das KraftStÄndG 1997 begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Fahrzeughalter, die ein Fahrzeug mit ungeregeltem Katalysator angeschafft oder nachgerüstet haben, können sich nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen.2. Der Gesetzgeber ist nicht befugt, den rechtspolitischen Handlungsspielraum künftiger demokratischer Gesetzgeber einzuschränken. Aus der damaligen Förderung des ungeregelten Katalysators lässt sich daher keine verlässliche Aussage darüber herleiten, ob nicht in Zukunft die kfz-steuerrechtliche Begünstigung von Fahrzeugen von strengeren Anforderungen abhängig gemacht werden würde.
Der Antrag auf Beiordnung eines vor dem Bundesfinanzhof (BFH) nach § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) postulationsfähigen Vertreters ist nach § 155FGO i.V.m. § 78b der Zivilprozeßordnung (ZPO) statthaft, in der Sache aber erfolglos.
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