BFH - Beschluß vom 24.04.2001
VII S 6/01
Normen:
EWGRL 220/70; KraftStG (1979) § 3f ; KraftStÄndG 1997; ZPO § 78 Abs. 1 ;

KraftStÄndG 1997, ungeregelte Kat-Fahrzeuge, unechte Rückwirkung

BFH, Beschluß vom 24.04.2001 - Aktenzeichen VII S 6/01

DRsp Nr. 2001/11003

KraftStÄndG 1997, ungeregelte Kat-Fahrzeuge, unechte Rückwirkung

1. Die Erhöhung der Kfz-Steuer durch das KraftStÄndG 1997 begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Fahrzeughalter, die ein Fahrzeug mit ungeregeltem Katalysator angeschafft oder nachgerüstet haben, können sich nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen. 2. Der Gesetzgeber ist nicht befugt, den rechtspolitischen Handlungsspielraum künftiger demokratischer Gesetzgeber einzuschränken. Aus der damaligen Förderung des ungeregelten Katalysators lässt sich daher keine verlässliche Aussage darüber herleiten, ob nicht in Zukunft die kfz-steuerrechtliche Begünstigung von Fahrzeugen von strengeren Anforderungen abhängig gemacht werden würde.

Normenkette:

EWGRL 220/70; KraftStG (1979) § 3f ; KraftStÄndG 1997; ZPO § 78 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Antrag auf Beiordnung eines vor dem Bundesfinanzhof (BFH) nach § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) postulationsfähigen Vertreters ist nach § 155 FGO i.V.m. § 78b der Zivilprozeßordnung (ZPO) statthaft, in der Sache aber erfolglos.