BFH, Beschluß vom 25.03.1999 - Aktenzeichen VII B 294/98
DRsp Nr. 1999/6459
KraftStG; rückwirkende Neufestsetzung
1. Nicht nur die Neufestsetzung der KraftSt für den Zeitraum nach Ergehen des betreffenden Festsetzungsbescheides ist gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1KraftStG möglich, sondern u. U. auch eine rückwirkende Neufestsetzung von dem Zeitpunkt an, in dem sich die Bemessungsgrundlagen oder der einschlägige Steuersatz geändert haben.2. Der Senat ist bereits in seinem Urteil vom 10.07.1990 - VII R 12/88 (BStBl II 1990, 929) stillschweigend davon ausgegangen, dass nach einer Änderung des Steuersatzes durch den Gesetzgeber nach § 12 Abs. 2 Nr. 1KraftStG eine rückwirkende Neufestsetzung der Kfz-Steuer in den davon betroffenen Steuerfällen zulässig ist.
Normenkette:
KraftStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 ;
Gründe:
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