FG Düsseldorf - Urteil vom 14.05.2003
4 K 3876/02 VSt
Normen:
StromStG § 2 Nr. 1 ; StromStG § 5 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. ; StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 3 ;

Kraftwärmekopplungsanlage; Stromsteuerbefreiung; Contracting; Versorgungsnetz; Stromerzeugung; Netzbindung - Stromsteuerbefreiung bei einer Kraftwärmekopplungsanlage bis 2 Megawatt und in räumlichem Zusammenhang stehender Stromentnahme

FG Düsseldorf, Urteil vom 14.05.2003 - Aktenzeichen 4 K 3876/02 VSt

DRsp Nr. 2003/9959

Kraftwärmekopplungsanlage; Stromsteuerbefreiung; Contracting; Versorgungsnetz; Stromerzeugung; Netzbindung - Stromsteuerbefreiung bei einer Kraftwärmekopplungsanlage bis 2 Megawatt und in räumlichem Zusammenhang stehender Stromentnahme

Der von einer Kraftwärmekopplungsanlage bis 2 Megawatt aufgrund vertraglicher Vereinbarung an bestimmte gemeindliche Entnahmestellen gelieferte Strom (sog. Contracting) ist auch dann wegen Entnahme in räumlichem Zusammenhang mit der Erzeugung von der Stromsteuer befreit, wenn er im Gemeindegebiet über das öffentliche Versorgungsnetz geleitet und zu diesem Zweck umgespannt wird.

Normenkette:

StromStG § 2 Nr. 1 ; StromStG § 5 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. ; StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin betreibt in der Mitgliedsgemeinde A, im Landkreis B eine Kraft-Wärme-Kopplungsanlage (KWK-Anlage) mit einer installierten elektrischen Leistung von 0,12 MW und einer Wärmeleistung von ca. 0,2 MW. Damit versorgt die Klägerin sämtliche kommunalen Stromabnahmestellen. Die Anlage, die aus einem Motorheizkraftwerk und Wärmepumpen einschließlich autarken Regelanlagen besteht, befindet sich auf dem Gelände der Grundschule. Von der KWK-Anlage werden mit eigenen Stromleitungen die Grundschule nebst Turnhalle und Hausmeisterwohnung sowie das Freibad mit Bademeisterwohnung mit Strom versorgt.