Die Klägerin betreibt in der Mitgliedsgemeinde A, im Landkreis B eine Kraft-Wärme-Kopplungsanlage (KWK-Anlage) mit einer installierten elektrischen Leistung von 0,12 MW und einer Wärmeleistung von ca. 0,2 MW. Damit versorgt die Klägerin sämtliche kommunalen Stromabnahmestellen. Die Anlage, die aus einem Motorheizkraftwerk und Wärmepumpen einschließlich autarken Regelanlagen besteht, befindet sich auf dem Gelände der Grundschule. Von der KWK-Anlage werden mit eigenen Stromleitungen die Grundschule nebst Turnhalle und Hausmeisterwohnung sowie das Freibad mit Bademeisterwohnung mit Strom versorgt.
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