Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gießen vom 21. März 2016 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt den Erlass fälliger Rückstände.
Der 1948 geborene Kläger ist Jurist und war bis 1998 als Rechtsanwalt tätig. Er nahm eine Erwerbstätigkeit erstmals 1962 auf. Von 1986 bis 14. September 1998 bestand eine private Krankenversicherung. In den Zeiträumen vom 15. September 1998 bis 31. Dezember 2009, 11. Januar 2010 bis 21. Januar 2010, 7. Februar 2010 bis 31. Januar 2011 und vom 3. März 2011 bis 27. Januar 2012 war der Kläger gesetzlich krankenversichert, zuletzt aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|