LSG Hessen - Urteil vom 26.01.2017
L 1 KR 153/16
Normen:
SGB IV § 76 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; SGG § 159 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Gießen, vom 21.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 470/15

Kranken- und PflegeversicherungsbeiträgeErlass fälliger RückständeProzessurteilZurückverweisungEigene Sachentscheidung durch das Berufungsgericht

LSG Hessen, Urteil vom 26.01.2017 - Aktenzeichen L 1 KR 153/16

DRsp Nr. 2017/12313

Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge Erlass fälliger Rückstände Prozessurteil Zurückverweisung Eigene Sachentscheidung durch das Berufungsgericht

1. Nach § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG kann das Landessozialgericht durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn das Sozialgericht die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst entscheiden. 2. Gleichwohl ist es dem Landessozialgericht möglich, in der Berufungsinstanz eine Entscheidung in der Sache zu treffen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gießen vom 21. März 2016 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 76 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; SGG § 159 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt den Erlass fälliger Rückstände.

Der 1948 geborene Kläger ist Jurist und war bis 1998 als Rechtsanwalt tätig. Er nahm eine Erwerbstätigkeit erstmals 1962 auf. Von 1986 bis 14. September 1998 bestand eine private Krankenversicherung. In den Zeiträumen vom 15. September 1998 bis 31. Dezember 2009, 11. Januar 2010 bis 21. Januar 2010, 7. Februar 2010 bis 31. Januar 2011 und vom 3. März 2011 bis 27. Januar 2012 war der Kläger gesetzlich krankenversichert, zuletzt aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld.