LSG Hessen - Urteil vom 29.06.2017
L 8 KR 118/17
Normen:
SGB V §§ 44 ff.; SGB V § 44 Abs. 1; SGB V § 46 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt am Main, vom 30.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KR 487/14

Krankengeldanspruch bei ArbeitsunfähigkeitLetzte versicherte Erwerbstätigkeit vor Eintritt der ArbeitsunfähigkeitÄrztliche Feststellung der ArbeitsunfähigkeitStellungnahme des Medizinischen Dienstes

LSG Hessen, Urteil vom 29.06.2017 - Aktenzeichen L 8 KR 118/17

DRsp Nr. 2017/16992

Krankengeldanspruch bei Arbeitsunfähigkeit Letzte versicherte Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit Ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit Stellungnahme des Medizinischen Dienstes

1. Nach § 44 Abs. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär behandelt werden; Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte wegen Krankheit nicht oder nur mit der Gefahr, seinen Zustand zu verschlimmern, fähig ist, seine bisherige oder eine ähnlich geartete Erwerbstätigkeit auszuüben. 2. Der Umfang des Versicherungsschutzes wird aus dem jeweils bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bestehenden Versicherungsverhältnis abgeleitet; Maßstab und Bezugspunkt für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit ist damit grundsätzlich die letzte (versicherte) Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. 3. Diese ist danach zu beurteilen, welche Bedingungen das bisherige Beschäftigungsverhältnis im Wesentlichen geprägt haben und welche der bisherigen Erwerbstätigkeit gleich geartete Tätigkeit in Betracht kommt.