I
Im Streit steht die Zahlung von weiterem Krankengeld vom 9.9. bis 9.12.2019.
Der 1964 geborene, bei der beklagten Krankenkasse wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld versicherte Kläger bezog von ihr Krankengeld zuletzt für die Zeit vom 13.8. bis 8.9.2019 bei Arbeitsunfähigkeit ua wegen einer sonstigen Spondylose mit Radikulopathie. Die Zahlung von weiterem Krankengeld seit dem 9.9.2019 aufgrund der an diesem Tag erstmals festgestellten Arbeitsunfähigkeit wegen Somatisierungsstörung und Allergischer Alveolitis lehnte die Beklagte ab. Diese beruhe auf einer anderen Erkrankung und könne das Mitgliedschaftsverhältnis nicht aufrechterhalten (Bescheid vom 19.12.2019; Widerspruchsbescheid vom 2.4.2020).
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|