Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 07.11.2016 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der 1963 geborene und bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherte Kläger begehrt die Zahlung von Krankengeld über den 11.02.2015 hinaus.
Der Kläger war ab 02.12.2014 arbeitsunfähig krank und erhielt von der Beklagten ab 13.01.2015 Krankengeld. Der Arzt für Innere Medizin Dr. I stellte mit Folgebescheinigung vom 30.01.2015 voraussichtliche Arbeitsunfähigkeit des Klägers bis zum 11.02.2015 fest. Mit Ablauf des 31.01.2015 endete das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis des Klägers. Am 12.02.2015 stellte der Facharzt für Innere Medizin Dr. I1 weitere Arbeitsunfähigkeit des Klägers bis zum 19.03.2015 fest.
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