LSG Hessen - Urteil vom 26.02.2017
L 8 KR 64/15
Normen:
SGB V i.d.F. v. 01.07.2008 § 109 Abs. 4 S. 3; FPV (2009) § 1 Abs. 7 S. 5;
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 16.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KR 210/10

KrankenhausvergütungsanspruchZusammenführung von FallpauschalenBehandlungsfall mit BeurlaubungUnwirtschaftlicher Behandlungsweg eines Krankenhauses

LSG Hessen, Urteil vom 26.02.2017 - Aktenzeichen L 8 KR 64/15

DRsp Nr. 2018/1437

Krankenhausvergütungsanspruch Zusammenführung von Fallpauschalen Behandlungsfall mit Beurlaubung Unwirtschaftlicher Behandlungsweg eines Krankenhauses

1. Ein unwirtschaftlicher Behandlungsweg eines Krankenhauses begründet keinen höheren Vergütungsanspruch. 2. Wählt ein Krankenhaus einen unwirtschaftlichen Behandlungsweg, kann es allenfalls die Vergütung beanspruchen, die bei fiktivem wirtschaftlichem Alternativverhalten angefallen wäre. 3. Verstößt eine Klinik gegen vertragliche Pflichten, indem ohne Grund ein Patient beurlaubt wird, so kann daraus keine höhere Vergütung folgen als bei vertragsgemäßen Verhalten. 4. Insoweit ist für die Auslegung des Begriffs der "Beurlaubung" in § 1 Abs. 7 Satz 5 FPV 2009 allein maßgeblich, ob tatsächlich eine Beurlaubung stattgefunden hat, die "gesondert in der Rechnung auszuweisen" ist.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 16. November 2014 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.466,27 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB V i.d.F. v. 01.07.2008 § 109 Abs. 4 S. 3; FPV (2009) § 1 Abs. 7 S. 5;

Tatbestand