LSG Hessen - Urteil vom 18.05.2017
L 8 KR 42/16
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3 S. 1; SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; SGB V § 2 Abs. 1; SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 135 Abs. 1 S. 1; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 5;
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 19.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 116/14

KrankenversicherungKostenerstattung für LiposuktionenKeine positive Empfehlung durch den GBANeue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden

LSG Hessen, Urteil vom 18.05.2017 - Aktenzeichen L 8 KR 42/16

DRsp Nr. 2017/15394

Krankenversicherung Kostenerstattung für Liposuktionen Keine positive Empfehlung durch den GBA Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden

1. Ein Anspruch auf eine ambulante Liposuktion scheitert daran, dass der Gemeinsame Bundesausschuss die neue Methode der Fettabsaugung nicht positiv empfohlen hat. 2. Der Anspruch des Versicherten auf Behandlung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB V unterliegt den sich aus § 2 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 SGB V ergebenden Einschränkungen. 3. Er umfasst nur solche Leistungen, die zweckmäßig und wirtschaftlich sind und deren Qualität und Wirksamkeit dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen; dies ist bei neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 135 Abs. 1 Satz 1 SGB V nur dann der Fall, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB V eine positive Empfehlung über den diagnostischen und therapeutischen Nutzen der Methode abgegeben hat.