LSG Hessen - Urteil vom 09.02.2017
L 1 KR 465/16
Normen:
BeitrVerfGrsSz § 2 Abs. 4 S. 2; SGB V § 240 Abs. 5; GG Art. 6 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2017, 591
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 18.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 500/09

KrankenversicherungsbeitragshöheFreiwillige KrankenversicherungAbsetzungsbeträge für unterhaltsberechtigte KinderIn eine neue Ehe eingebrachte Kinder

LSG Hessen, Urteil vom 09.02.2017 - Aktenzeichen L 1 KR 465/16

DRsp Nr. 2017/4871

Krankenversicherungsbeitragshöhe Freiwillige Krankenversicherung Absetzungsbeträge für unterhaltsberechtigte Kinder In eine neue Ehe eingebrachte Kinder

1. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass die BeitrVerfGrsSz für sich genommen in Einklang mit höherrangigem (Gesetzes- und Verfassungs-)Recht stehen. Ebenso hat das Bundessozialgericht entschieden, dass durch den Beschluss des Verwaltungsrats des SpVBdKK vom 30. November 2011 die BeitrVerfGrsSz rückwirkend ab 1. Januar 2009 rechtsverbindlich wurden. 2. § 2 Abs. 4 Satz 2 BeitrVerfGrsSz in seiner ursprünglichen Fassung beschränkte die Absetzung von Beträgen (in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße) für gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder (noch) auf solche, die nicht familienversichert waren; danach kam eine Absetzung für familienversicherte Kinder (überhaupt) nicht in Betracht. 3. Die Änderung dieser Bestimmung ist Folge der Ergänzung des § um einen (neuen) Absatz rückwirkend zum 1. Januar 2009. Diese gesetzliche Regelung, deren Hauptanliegen es war, Absetzungsbeträge auch für gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder zuzulassen, die familienversichert sind, ist zwingend bzw. lässt Abweichungen durch den SpVBdKK nicht zu; die gesetzliche Regelung ist deshalb in § 2 Abs. 4 S. 2 BeitrVerfGrsSz nahezu wortgleich übernommen worden, ohne dass dies zu beanstanden ist-