LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.03.2019
L 9 KR 34/16
Normen:
SGB V §§ 220 ff.; SGB XI §§ 54 ff.; SGB V § 228 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 210 KR 1095/12

Krankenversicherungsbeitragspflicht aus einer dänischen RenteMit einer inländischen Rente vergleichbare Rente aus dem AuslandVergleichbarkeit der typischen Merkmale der inländischen und ausländischen Leistung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.03.2019 - Aktenzeichen L 9 KR 34/16

DRsp Nr. 2019/7010

Krankenversicherungsbeitragspflicht aus einer dänischen Rente Mit einer inländischen Rente vergleichbare Rente aus dem Ausland Vergleichbarkeit der typischen Merkmale der inländischen und ausländischen Leistung

1. Bei Leistungen des dänischen Rentensystems handelt es sich um "vergleichbare Renten aus dem Ausland" im Sinne von § 228 Abs. 1 S. 2 SGB V. 2. Eine Vergleichbarkeit liegt vor, wenn die ausländische Leistung in ihrem "Kerngehalt" den gemeinsamen und typischen Merkmalen der inländischen Leistung entspricht, d.h. nach Motivation und Funktion gleichwertig ist.3. Ausreichend ist, wenn die Bezüge aus dem Ausland den inländischen Leistungen unter Berücksichtigung der Gesamtregelung im Wesentlichen entsprechen.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. Dezember 2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V §§ 220 ff.; SGB XI §§ 54 ff.; SGB V § 228 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand: