Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 29.11.2016 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die 1936 geborene und bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherte Klägerin begehrt die Übernahme der Leihkosten für ein Ultraschall-Behandlungsgerät.
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