LSG Hamburg - Urteil vom 23.11.2016
L 1 KR 115/16
Normen:
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 13;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 23.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 524/13

KrankenversicherungVergütung einer KrankenhausbehandlungAusnahmecharakter der Beendigung einer Pflichtmitgliedschaft durch KündigungBeendigung von Gesetzes wegen

LSG Hamburg, Urteil vom 23.11.2016 - Aktenzeichen L 1 KR 115/16

DRsp Nr. 2018/4173

Krankenversicherung Vergütung einer Krankenhausbehandlung Ausnahmecharakter der Beendigung einer Pflichtmitgliedschaft durch Kündigung Beendigung von Gesetzes wegen

Das Gesetz sieht eine Beendigung einer Pflichtmitgliedschaft durch Kündigung nur ausnahmsweise und nur in den Fällen einer unmittelbaren Aufeinanderfolge von Mitgliedschaften bei unverändertem Versicherungspflichttatbestand vor.

Die Berufung der Beklagten zu 1. gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 23. November 2016 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage gegen die Beklagte zu 2. abgewiesen wird und die Kosten des Verfahrens für beide Instanzen wie folgt zu tragen sind:

Die Klägerin und die Beklagte zu 1. tragen die Gerichtskosten je zur Hälfte.

Die Beklagte zu 1. trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Die Klägerin trägt die Kosten der Beklagten zu 2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 13;

Tatbestand: