SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; KHG § 17b Abs. 1 S. 10; KHEntgG § 7 S. 1 Nr. 1; KHEntgG § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 16.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 1785/13
KrankenversicherungVergütung einer vollstationären KrankenhausbehandlungVersicherte mit einem schweren psychiatrischen LeidenSuchtbehandlungAnspruch auf stationäre Krankenhausbehandlung
LSG Hamburg, Urteil vom 28.09.2017 - Aktenzeichen L 1 KR 27/16
DRsp Nr. 2018/4601
KrankenversicherungVergütung einer vollstationären KrankenhausbehandlungVersicherte mit einem schweren psychiatrischen LeidenSuchtbehandlungAnspruch auf stationäre Krankenhausbehandlung
1. Versicherte mit einem schweren psychiatrischen Leiden haben nach der Rechtsprechung des BSG Anspruch auf stationäre Krankenhausbehandlung, wenn nur auf diese Weise ein erforderlicher komplexer Behandlungsansatz durch das Zusammenwirken eines multiprofessionellen Teams unter fachärztlicher Leitung erfolgversprechend verwirklicht werden kann.2. Vor allem bei psychiatrischer Behandlung - und um eine solche handelt es sich auch im Falle einer Suchtbehandlung - kann der Einsatz von krankenhausspezifischen Gerätschaften in den Hintergrund treten und allein schon die Notwendigkeit des kombinierten Einsatzes von Ärzten, therapeutischen Hilfskräften und Pflegepersonal sowie die Art der Medikation die Möglichkeit einer ambulanten Behandlung ausschließen und eine stationäre Behandlung erforderlich machen.3. Bei einem erforderlichen komplexen Behandlungsansatz durch Zusammenwirken eines multiprofessionellen Teams unter fachärztlicher Leitung ist zu prüfen, ob ein solcher nach den Regeln der ärztlichen Kunst ambulant überhaupt realisierbar war und für den Versicherten in Anbetracht seines Gesundheitszustandes in zumutbarer Weise zur Verfügung gestanden hätte.
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