LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 12.07.2017
L 11 KR 366/16
Normen:
SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; SGB V § 31; SGB V § 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 08.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 323/15

KrankenversicherungVersorgung mit dem Arzneimittel Blopress® 16 mg Plus 12,5 mgVollversorgung mit Arzneimitteln ohne Begrenzung auf den hierfür festgesetzten FestbetragUngewöhnliche Individualverhältnisse

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.07.2017 - Aktenzeichen L 11 KR 366/16

DRsp Nr. 2017/14637

Krankenversicherung Versorgung mit dem Arzneimittel Blopress® 16 mg Plus 12,5 mg Vollversorgung mit Arzneimitteln ohne Begrenzung auf den hierfür festgesetzten Festbetrag Ungewöhnliche Individualverhältnisse

1. Versicherte können Vollversorgung mit Arzneimitteln ohne Begrenzung auf den hierfür festgesetzten Festbetrag nur beanspruchen, wenn aufgrund ungewöhnlicher Individualverhältnisse keine ausreichende Versorgung zum Festbetrag möglich ist; das ist der Fall, wenn bei ihnen die zu einem Preis bis zur Höhe des Festbetrags erhältlichen Arzneimittel mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Nebenwirkungen im Ausmaß einer behandlungsbedürftigen Krankheit verursachen. 2. Ob Arzneimittel mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Nebenwirkungen verursachen, beurteilt sich nach der im Sozialrecht maßgeblichen Theorie der wesentlichen Bedingung.