LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 29.09.2016
L 16 KR 638/15
Normen:
SGB V § 33 Abs. 1 S. 1; SGB V § 135 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 08.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 KR 58/15

KrankenversicherungVersorgung mit dem Magnetfeldtherapiesystem 200 FLeistungskatalog der gesetzlichen KrankenversicherungNeue Behandlungsmethode

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.09.2016 - Aktenzeichen L 16 KR 638/15

DRsp Nr. 2017/8842

Krankenversicherung Versorgung mit dem Magnetfeldtherapiesystem 200 F Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung Neue Behandlungsmethode

1. Das Magnetfeldtherapiesystem 200 F (komplett mit Kunstledermatte, 16 Spulen und Steckernetzteil) stellt als sächliches Mittel ein Hilfsmittel im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V dar. 2. Ein Sachleistungsanspruch für ein Hilfsmittel zur Sicherung einer Behandlung setzt voraus, dass diese Behandlung ihrerseits in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung fällt. 3. Die nicht-invasive (pulsierende) Magnetfeldtherapie stellt eine neue Methode im Sinne des § 135 Abs. 1 SGB V dar, für die der GBA eine negative Bewertung über den Nutzen abgegeben hat. 4. Neu ist die Behandlungsmethode in diesem Sinne, wenn sie zum Zeitpunkt der Behandlung nicht als abrechnungsfähige Leistung im Einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen (EBM-Ä) aufgeführt ist

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 08.10.2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 33 Abs. 1 S. 1; SGB V § 135 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Versorgung mit dem Magnetfeldtherapiesystem 200 F (komplett mit Kunstledermatte, 16 Spulen und Stecknetzerteil) der Firma N.