LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.01.2018
L 11 KR 405/17 B ER
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3a S. 1 und S. 6; SGB V § 31 Abs. 6;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 19.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 627/17

KrankenversicherungVersorgung mit Medizinal-CannabisblütenGenehmigungsfiktionZeitliche sowie mengenmäßige Beschränkung des Anspruchs

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.01.2018 - Aktenzeichen L 11 KR 405/17 B ER

DRsp Nr. 2018/2084

Krankenversicherung Versorgung mit Medizinal-Cannabisblüten Genehmigungsfiktion Zeitliche sowie mengenmäßige Beschränkung des Anspruchs

1. Soweit die Fiktion des § 13 Abs. 3a SGB V nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 18/8965) ausdrücklich auch auf den Anspruch nach § 31 Abs. 6 SGB V anwendbar ist, und sich nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 26.09.2017 - B 1 KR 8/17 R -) aus der Fiktion grundsätzlich unmittelbar (auch) eine Naturalleistungsanspruch ergibt, gelten im Rahmen des § 31 Abs. 6 SGB V Besonderheiten. 2. Dem Anspruch auf Versorgung mit Cannabisblüten nach § 31 Abs. 6 SGB V ist immanent, dass die eigentliche Naturalleistung nicht unmittelbar auf Basis der (fingierten) Genehmigung erlangt werden kann, sondern erst nach weiteren Zwischenschritten in Form vertragsärztlicher Prüfungen und Verordnungen. 3. Selbst ohne Fiktion und bei Vorlage einer (Erst-)Verordnung durch einen Vertragsarzt erhalten Versicherte nach Genehmigung durch die Krankenkassen nicht unmittelbar und ohne zeitliche sowie mengenmäßige Beschränkung Naturalleistungen. 4. Die Betäubungsmittelrezepte gelten nämlich nur sieben Tage lang und somit lediglich für einen Zeitraum, in dem die Krankenkassen die Voraussetzungen des § 31 Abs. 6 Satz 1 SGB V Mithilfe des MDK nicht prüfen und bescheiden können, wozu sie auch nicht verpflichtet sind.

Tenor