FG Düsseldorf - Urteil vom 15.11.2002
1 K 3306/01 E
Normen:
EStG § 32 Abs. 6 ; EStG § 33 Abs. 1 ; EStG § 33 Abs. 2 Satz 3 ; EStG § 33 Abs. 3 ; GG Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 278

Krankheit; Diätaufwendungen; Getreideallergie; Zöliakie; Außergewöhnliche Belastung; Zumutbare Eigenbelastung; Existenzminimum - Aufwendungen für Diätverpflegung bei Getreideallergie nur bei Übersteigen der Zumutbarkeitsgrenzen als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig

FG Düsseldorf, Urteil vom 15.11.2002 - Aktenzeichen 1 K 3306/01 E

DRsp Nr. 2003/7786

Krankheit; Diätaufwendungen; Getreideallergie; Zöliakie; Außergewöhnliche Belastung; Zumutbare Eigenbelastung; Existenzminimum - Aufwendungen für Diätverpflegung bei Getreideallergie nur bei Übersteigen der Zumutbarkeitsgrenzen als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig

1. Auch bei unterstelltem Nichteingreifen des Abzugsverbots für Diätaufwendungen können Verpflegungsmehrkosten aufgrund einer Getreideallergie (Zöliakie) nur als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, soweit sie die gesetzlich definierte zumutbare Belastung übersteigen. 2. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Zumutbarkeitsgrenzen bestehen nicht, solange dem Steuerpflichtigen unter Anwendung dieser Regelung ein über dem Existenzminimum liegendes verfügbares Einkommen verbleibt. 3. Eine Erhöhung der pauschalierten Steuerfreistellung des Existenzminimums wegen krankheitsbedingten individuellen Mehrbedarfs ist nach der Systematik des Einkommensteuerrechts nicht geboten, weil insoweit die Vorschriften über den Abzug außergewöhnlicher Belastungen eingreifen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 6 ; EStG § 33 Abs. 1 ; EStG § 33 Abs. 2 Satz 3 ; EStG § 33 Abs. 3 ; GG Art. 6 Abs. 1 ;

Tatbestand: