FG Düsseldorf - Urteil vom 16.02.2006
15 K 6677/04 E
Normen:
EStG § 33 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 973

Krankheitskosten; außergewöhnliche Belastung; LASIK-Augenoperation; Augenoperation; Zwangsläufigkeit; Heilbehandlungscharakter; medizinische Indikation; Sehschwächenkorrektur; Brille; Kontaktlinsen; kosmetische Zwecke - Chirurgische Hornhautkorrektur (LASIK-Augenoperation) als außergewöhnliche Belastung nur bei medizinischer Indikation

FG Düsseldorf, Urteil vom 16.02.2006 - Aktenzeichen 15 K 6677/04 E

DRsp Nr. 2006/20654

Krankheitskosten; außergewöhnliche Belastung; LASIK-Augenoperation; Augenoperation; Zwangsläufigkeit; Heilbehandlungscharakter; medizinische Indikation; Sehschwächenkorrektur; Brille; Kontaktlinsen; kosmetische Zwecke - Chirurgische Hornhautkorrektur (LASIK-Augenoperation) als außergewöhnliche Belastung nur bei medizinischer Indikation

1. Infolge des von kosmetischen und ästhetischen Zwecken nicht eindeutig abgrenzbaren reinen Heilbehandlungscharakters einer LASIK-Augenoperation kann die Zwangsläufigkeit derartiger Aufwendungen zur Korrektur der Sehschwäche nicht typisierend unterstellt, sondern nur bei einer ausdrücklichen medizinischen Indikation für diesen Eingriff bejaht werden. 2. Eine solche medizinische Indikation liegt nur vor, wenn eine Korrektur der Sehschwäche oder der durch sie ausgelösten mittelbaren Folgen (z.B. gravierende psychische Beeinträchtigungen) durch Hilfsmittel (Brillen oder Kontaktlinsen) nicht oder nicht hinreichend möglich ist. 3. Der Grundsatz, dass bei Aufwendungen für Heilbehandlungen dem Steuerpflichtigen eine tatsächliche Zwangslage zuzubilligen ist, die eine Prüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit einer Behandlung im Einzelfall regelmäßig entbehrlich macht, ist insoweit einschränkend auszulegen.

Normenkette:

EStG § 33 ;

Tatbestand: