BFH - Beschluss vom 29.07.2004
I B 69/03
Normen:
GewStG § 8 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 72
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 10.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 704/00

Kredite innerhalb eines gewerbesteuerrechtlichen Organkreises

BFH, Beschluss vom 29.07.2004 - Aktenzeichen I B 69/03

DRsp Nr. 2004/17528

Kredite innerhalb eines gewerbesteuerrechtlichen Organkreises

Kreditgewährungen innerhalb eines gewerbesteuerrechtlichen Organkreises führen zu keinen Hinzurechnungen gem. § 8 Nr. 1 GewStG, um Mehrfachbelastungen mit GewSt innerhalb des Organkreises zu vermeiden. Auf Kreditgewährungen zwischen Schwestergesellschaften außerhalb eines Organkreises lässt sich dieser Grundsatz nicht übertragen.

Normenkette:

GewStG § 8 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --eine GmbH-- ist Teil einer Unternehmensgruppe, zu der in den Erhebungszeiträumen 1996 und 1997 (Streitjahre) auch die A-GmbH und die B-GmbH gehörten. In den Streitjahren gewährte die A-GmbH der Klägerin drei Darlehen über insgesamt 1,6 Mio. DM zu einem Zinssatz von jeweils 8,5 %. 1,55 Mio. DM der Darlehensvaluta verwendete die Klägerin entsprechend einer mit der A-GmbH vereinbarten Zweckbindung dazu, ihrerseits der B-GmbH, deren alleinige Gesellschafterin die Klägerin war, drei Darlehen zu einem Zinssatz von 9 % zu gewähren. Die Frist zur Tilgung dieser Darlehen stimmte mit der Tilgungsfrist der von der A-GmbH gewährten Darlehen überein (jeweils 31. Dezember 1997).