BFH - Beschluss vom 04.04.2005
VII B 305/04
Normen:
AO § 30a § 194 Abs. 1, 3 § 200 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1226
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 18.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 V 35/04

Kreditinstitut, Ap - Aufforderung zur Vorlage eines Wertpapierprovisionskontos

BFH, Beschluss vom 04.04.2005 - Aktenzeichen VII B 305/04

DRsp Nr. 2005/8942

Kreditinstitut, Ap - Aufforderung zur Vorlage eines Wertpapierprovisionskontos

1. Eine Ap darf nicht zu dem Zwecke durchgeführt werden, die Verhältnisse dritter Personen zu erforschen. Eine unmittelbar und ausschließlich auf die steuerrelevanten Verhältnisse Dritter gerichtete Prüfungshandlung wird von § 194 Abs. 3 AO nicht gedeckt und ist daher rechtswidrig.2. Zielt die Aufforderung gegenüber einer Sparkasse, das Wertpapierprovisionskonto vorzulegen, im Verlaufe einer Ap nicht hauptsächlich darauf, auf diese Weise ausschließliche Erkenntnisse über die getätigten Wertpapiergeschäfte der Sparkassenkunden zu gewinnen, sondern primär auf die korrekte Erfassung der Provisionserträge und deren umsatzsteuerliche Behandlung, so stellt sich die Offenlegung steuerlicher Verhältnisse Dritter lediglich als Reflexwirkung des rechtmäßigen Vorlageverlangens bzw. der rechtmäßigen Prüfungstätigkeit dar.3. Betriebsinterne Konten ohne außenstehenden Verfügungsberechtigten werden keiner Legitimationsprüfung unterzogen und fallen nicht in den Schutzbereich des § 30 a Abs. 3 AO. Dazu zählt auch das Wertpapierprovisionskonto einer Sparkasse.

Normenkette:

AO § 30a § 194 Abs. 1, 3 § 200 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe: