FG Münster - Urteil vom 20.12.2006
8 K 6308/04 E
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, 2 § 22 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1010

Kreditvermittlungsgebühren

FG Münster, Urteil vom 20.12.2006 - Aktenzeichen 8 K 6308/04 E

DRsp Nr. 2007/6277

Kreditvermittlungsgebühren

1. Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen aus Leibrenten sind als Werbungskosten gem. § 9 Abs. 1 Satz 1, 2 i.V.m. § 22 EStG steuermindernd zu berücksichtigen. Hierzu zählen auch Kosten, die der Refinanzierung einer Einmalzahlung für einen Rentenversicherungsbeitrag dienen. 2. Bei der Frage, welchem Bereich die Vermittlungsgebühren zuzuordnen sind, ist die schlichte rechnungsmäßige Bezeichnung als Finanzierungskosten oder Kreditvermittlungsgebühren nicht von maßgebender Bedeutung. Entscheiden ist der tatsächliche wirtschaftliche Gehalt der in Frage stehenden Leistungen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, 2 § 22 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang. Verfahrensrechtlich ist zu entscheiden, ob eine mit einem Vorläufigkeitsvermerk (§ 165 Abs. 1 Abgabenordnung - AO -) versehene, im Übrigen aber bestandskräftig gewordene Einkommensteuerfestsetzung wegen weiterer, bisher nicht berücksichtigter möglicher Werbungskosten zu ändern ist. Materiell-rechtlich ist streitig, ob und in welcher Höhe als Kreditvermittlungskosten bezeichnete Aufwendungen vorweggenommene Werbungskosten einer Rente sind.

Die Kläger (Kl.) sind Eheleute und werden im Streitjahr 1999 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt.