Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang. Verfahrensrechtlich ist zu entscheiden, ob eine mit einem Vorläufigkeitsvermerk (§ 165 Abs. 1 Abgabenordnung - AO -) versehene, im Übrigen aber bestandskräftig gewordene Einkommensteuerfestsetzung wegen weiterer, bisher nicht berücksichtigter möglicher Werbungskosten zu ändern ist. Materiell-rechtlich ist streitig, ob und in welcher Höhe als Kreditvermittlungskosten bezeichnete Aufwendungen vorweggenommene Werbungskosten einer Rente sind.
Die Kläger (Kl.) sind Eheleute und werden im Streitjahr 1999 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt.
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