FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.08.2006
3 K 2395/02
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 § 20 Abs. 1 Nr. 7 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 402
EFG 2006, 1667

Kreditvermittlungsgebühren als Werbungskosten bei einem Kombinationsprodukt (hier: EuroPlan)

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.08.2006 - Aktenzeichen 3 K 2395/02

DRsp Nr. 2006/24676

Kreditvermittlungsgebühren als Werbungskosten bei einem Kombinationsprodukt (hier: "EuroPlan")

Zahlt ein Anleger bei der Vermittlung eines Kombinationsprodukts, das aus sofort beginnender Lebensversicherung gegen Einmalbetrag, einem langfristigen Darlehen und einer Kapitalanlage in Investmentfondanteilen besteht (hier: "EuroPlan"), eine Provision, kann diese von den Vertragsparteien nicht mit steuerlicher Wirkung ausschließlich der Kreditvermittlung zugeordnet werden.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 § 20 Abs. 1 Nr. 7 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine Provision für die Vermittlung einer Finanzierung in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen ist.