FG Köln - Urteil vom 17.02.2004
8 K 6831/00
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 2 ; EStG § 9 Abs. 1 S 2 ; EStG § 22 Nr. 1 ;

Kreditvermittlungsprovision bei sog. Kombirente

FG Köln, Urteil vom 17.02.2004 - Aktenzeichen 8 K 6831/00

DRsp Nr. 2004/5843

Kreditvermittlungsprovision bei sog. "Kombirente"

Dem BFH-Urteil v. 30.10.2001 (BFH v. 30.10.2001 - VIII R 29/00, BFH/NV 2002, 268 = FR 2002, 293) ist nicht zu entnehmen, dass unabhängig von der Existenz sonstiger Provisionen die Kreditvermittlungsgebühr beim Erwerb einer sog. "Kombirente" in jedem Fall aufzuteilen ist. Eine Aufteilung ist insbesondere nicht vorzunehmen, wenn neben der Provision für die Kreditvermittlung - von Dritten - auch Provisionen für die übrigen Bausteine der Kombirente gezahlt wurden.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 2 ; EStG § 9 Abs. 1 S 2 ; EStG § 22 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob eine Gebühr in Zusammenhang mit dem Abschluss einer sog. Kombirente der T GmbH (folgend nur: T) als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften des Klägers abziehbar ist.

Der Kläger erzielte im Streitjahr - 1997 - als Diplom-Kaufmann Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Im Streitjahr zeichnete der Kläger die im Streit stehende kreditfinanzierte Kombi-Rente. Ausweislich des Prospekts der T besteht diese aus vier Elementen, nämlich

- aus einer sofort beginnenden Rentenversicherung gegen einen Einmalbetrag, aus der eine lebenslange Rentenzahlung ab Vertragsbeginn resultiert. Versicherer ist die H AG (folgend nur: H),