BGH - Beschluß vom 28.03.2007
5 StR 558/06
Normen:
EStG § 41 Abs. 1 ;
Fundstellen:
wistra 2007, 261
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 11.08.2006

Kriterien für das Vorliegen von Arbeitgeber- und Arbeitnehmereigenschaft

BGH, Beschluß vom 28.03.2007 - Aktenzeichen 5 StR 558/06

DRsp Nr. 2007/7555

Kriterien für das Vorliegen von Arbeitgeber- und Arbeitnehmereigenschaft

Kriterien für das Vorliegen der Arbeitgeber- bzw. Arbeitnehmereigenschaft (hier: im Gerüstbau) sind, dass der Angeklagte für seinen Gewerbebetrieb eine eigene Buchhaltung führte, ein eigenes Geschäftskonto besaß und seinen Betrieb gegenüber der Krankenkasse und dem Finanzamt anmeldete sowie den Arbeitslohn im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an die Arbeitnehmer auszahlte.

Normenkette:

EStG § 41 Abs. 1 ;

Gründe:

In die gemäß § 55 StGB nachträglich zu bildende Gesamtstrafe ist auch die Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 19. Dezember 2005 einzubeziehen. Warum das Landgericht insoweit von einer Einbeziehung abgesehen hat, bleibt unerörtert, obgleich es eine noch später verhängte Geldstrafe rechtsfehlerhaft, den Angeklagten allerdings nicht beschwerend einbezogen hat. Die Nachholung der Einbeziehung ohne Erhöhung der Gesamtstrafe ermöglicht eine abschließende Entscheidung des Revisionsgerichts zur Gesamtstrafe, durch die der Angeklagte ebenfalls nicht beschwert wird (vgl. dazu insbesondere § 51 Abs. 2 StGB).

Gründe:

Der Senat bemerkt ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts: