FG Münster - Urteil vom 05.07.2010
15 K 4254/06 E,Ki
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6 b Satz 3 Hs. 2;

Kriterien für den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung bei einem Fachhochschuldozenten in 2004

FG Münster, Urteil vom 05.07.2010 - Aktenzeichen 15 K 4254/06 E,Ki

DRsp Nr. 2010/15554

Kriterien für den "Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung" bei einem Fachhochschuldozenten in 2004

1. Für die Beurteilung, ob ein Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung bildet, kommt es auf den inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der Betätigung des Steuerpflichtigen an. 2. Bei einem Hochschuldozenten mit freiberuflichen Nebentätigkeiten liegt der Mittelpunkt grds. in der Hochschule; allerdings kann es von Bedeutung sein, wenn ein Dienstzimmer dort tatsächlich für den Dozenten zwar vorhanden ist, ihm aber nicht zur Verfügung steht wegen anderweitiger Nutzung durch die Hochschule, mit der Folge, dass Arbeitszimmeraufwendungen unbegrenzt abziehbar sind.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6 b Satz 3 Hs. 2;

Tatbestand:

Streitig ist noch die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im Streitjahr 2004. Hinsichtlich des Streitjahres 2003 hatte die Klägerin (Klin.) erst Klage erhoben; diese hat sie jedoch mit Schriftsatz vom 28.06.2010 zurückgenommen.