Streitig ist die kraftfahrzeugsteuerliche Einstufung eines Kraftfahrzeugs ab dem 15. April 1997.
Der Kläger war seit dem 15. April 1997 Halter des Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen L ... Bei dem streitbefangenen Fahrzeug handelte es sich um einem mit einem Ottomotor angetriebenes Fahrzeug der Marke "Blazer" des Herstellers General Motors mit einem Hubraum von 4.903 ccm und einem zulässigen Gesamtgewicht von 2.765 kg. Die vorgelegte Ablichtung des Fahrzeugscheines enthielt u. a. folgende Angaben: Höchstgeschwindigkeit von 148 km/h, Länge über alles von 4.650 mm, Länge der Ladefläche von 1.550 mm, Leergewicht von 2.300 kg und zulässiges Gesamtgewicht von 2.765 kg.
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