FG Sachsen - Urteil vom 05.07.2001
2 K 572/98
Normen:
KraftStG § 2 Abs. 2 Satz 1; KraftStG § 8 ;

Kriterien für die Annahme eines Lkw - Bedeutung der Zuladung

FG Sachsen, Urteil vom 05.07.2001 - Aktenzeichen 2 K 572/98

DRsp Nr. 2001/13230

Kriterien für die Annahme eines Lkw - Bedeutung der Zuladung

1. Bei der Beurteilung, ob ein Personen-, Kombinations- oder Lastkraftwagen vorliegt, ist der Konzeption des Herstellers wesentliches Gewicht beizumessen. 2. Ist die Herstellerkonzeption unergiebig, ist auf die objektive Beschaffenheit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Beschaffenheitsmerkmale abzustellen. 3. Eine relativ und absolut geringe Zuladung kann ausschlaggebend für die Zuordnung eines Fahrzeugs zum Typ des Pkw sein (hier: Pkw der Marke "Blazer" des Herstellers General Motors).

Normenkette:

KraftStG § 2 Abs. 2 Satz 1; KraftStG § 8 ;

Tatbestand:

Streitig ist die kraftfahrzeugsteuerliche Einstufung eines Kraftfahrzeugs ab dem 15. April 1997.

Der Kläger war seit dem 15. April 1997 Halter des Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen L ... Bei dem streitbefangenen Fahrzeug handelte es sich um einem mit einem Ottomotor angetriebenes Fahrzeug der Marke "Blazer" des Herstellers General Motors mit einem Hubraum von 4.903 ccm und einem zulässigen Gesamtgewicht von 2.765 kg. Die vorgelegte Ablichtung des Fahrzeugscheines enthielt u. a. folgende Angaben: Höchstgeschwindigkeit von 148 km/h, Länge über alles von 4.650 mm, Länge der Ladefläche von 1.550 mm, Leergewicht von 2.300 kg und zulässiges Gesamtgewicht von 2.765 kg.