BFH - Beschluss vom 08.07.2014
VII B 129/13
Normen:
DVStB § 24 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1776
DStR 2014, 14
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 29.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 2394/11

Kriterien für die Bewertung von Aufsichtsarbeiten in der SteuerberaterprüfungZulässigkeit der Durchführung von Erstgutachterbesprechungen

BFH, Beschluss vom 08.07.2014 - Aktenzeichen VII B 129/13

DRsp Nr. 2014/13310

Kriterien für die Bewertung von Aufsichtsarbeiten in der Steuerberaterprüfung Zulässigkeit der Durchführung von Erstgutachterbesprechungen

1. NV: Der Frage, unter welchen Voraussetzungen "Erstgutachterbesprechungen" zulässig sind, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. 2. NV: Aus der Nichterwähnung solcher Besprechungen in der DVStB kann nicht auf ihre Unzulässigkeit geschlossen werden. 3. NV: Aus den Regelungen der DVStB kann kein Verbot abgeleitet werden, nach dem es den Prüfern und Dritten, wie z.B. Vertretern von Ministerien und Steuerberaterkammern, verwehrt ist, sich in allgemeiner Form über Probleme im Zusammenhang mit der Abnahme der Steuerberaterprüfung auszutauschen. 4. NV: Die Frage, welchen Anforderungen die Einwendungen des Prüflings gegen schriftliche Bewertungen genügen müssen, ist einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.