FG München - Urteil vom 11.10.2012
10 K 1018/10
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 1;

Kriterien für die Einordnung eines Arbeitszimmers im Dachgeschoss als häusliches Arbeitszimmer

FG München, Urteil vom 11.10.2012 - Aktenzeichen 10 K 1018/10

DRsp Nr. 2013/1639

Kriterien für die Einordnung eines Arbeitszimmers im Dachgeschoss als häusliches Arbeitszimmer

Indizien für die Einordnung des im Dachgeschoß des Einfamilienhauses befindlichen Arbeitszimmer als häuslich sind u. a. der fehlende eigene Hauseingang und die Benutzung des Flurs, der Diele und des Treppenhauses, über die auch die privaten Wohnräume betreten werden.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 1;

Gründe

Streitig ist, ob Raumkosten nur begrenzt als Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer abzugsfähig sind.

I.

Die Kläger sind Ehegatten und wurden in den Streitjahren 2004 bis 2006 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte in den Streitjahren u.a. gewerbliche Einkünfte als Versicherungsvertreter für die Versicherungsgesellschaft XY, die Klägerin (Ehefrau) erzielte u.a. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Bis Juni 2004 wohnten die Kläger in der P-Str. 30a in X in einer Wohnung, in der der Kläger bis Mai 2004 einen Raum in Form eines häuslichen Arbeitszimmers für seine Versicherungsagentur nutzte. Die für das häusliche Arbeitszimmer in der P-Str. 30a in X angefallenen Kosten betrugen für den Zeitraum von Januar bis Mai 2004 1.115 EUR.