BFH - Urteil vom 11.10.2018
III R 45/17
Normen:
EStG § 64 Abs. 3 Satz 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 447
BFHE 263, 141
BStBl II 2019, 323
DStRE 2019, 558
FamRB 2019, 314
FamRZ 2019, 793
FuR 2019, 342
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 02.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1851/15

Kriterien für die Ermittlung der Höhe der durch den jeweiligen Elternteil gezahlten Unterhaltsrente als Voraussetzung für die alleinige Zuweisung des Kindergeldes

BFH, Urteil vom 11.10.2018 - Aktenzeichen III R 45/17

DRsp Nr. 2019/4869

Kriterien für die Ermittlung der Höhe der durch den jeweiligen Elternteil gezahlten Unterhaltsrente als Voraussetzung für die alleinige Zuweisung des Kindergeldes

Zur Unterhaltsrente i.S. von § 64 Abs. 3 Satz 1 EStG gehören nur regelmäßige monatliche Zahlungen. Regelmäßige Zahlungen, die in größeren Zeitabständen geleistet werden, sowie einzelne Zahlungen und Sachleistungen (z.B. die Überlassung einer Wohnung zu Unterhaltszwecken) sind bei der nach § 64 Abs. 3 Satz 2 EStG zu treffenden Entscheidung nicht zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 2. Februar 2017 10 K 1851/15 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 64 Abs. 3 Satz 2;

Gründe

I.

Streitig ist, welchem Elternteil das Kindergeld für Januar bis Dezember 2014 zusteht, weil er die höhere Unterhaltsrente gezahlt hat.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) und der Beigeladene haben einen gemeinsamen Sohn, der im Streitjahr in L studierte, dort gemeinsam mit einem Kommilitonen in einer 64 qm großen Wohnung lebte und nicht in den Haushalt eines Elternteils aufgenommen war.