Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 2. Februar 2017 10 K 1851/15 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen hat die Klägerin zu tragen.
I.
Streitig ist, welchem Elternteil das Kindergeld für Januar bis Dezember 2014 zusteht, weil er die höhere Unterhaltsrente gezahlt hat.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) und der Beigeladene haben einen gemeinsamen Sohn, der im Streitjahr in L studierte, dort gemeinsam mit einem Kommilitonen in einer 64 qm großen Wohnung lebte und nicht in den Haushalt eines Elternteils aufgenommen war.
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