BFH - Urteil vom 18.08.2015
V R 2/15
Normen:
AO § 152;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 09.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 8083/12

Kriterien für die Höhe des Verspätungszuschlags wegen verspäteter Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung

BFH, Urteil vom 18.08.2015 - Aktenzeichen V R 2/15

DRsp Nr. 2015/17888

Kriterien für die Höhe des Verspätungszuschlags wegen verspäteter Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung

1. NV: Aus § 367 Abs. 2 AO, wonach die Finanzbehörde befugt ist, den Verwaltungsakt "im vollen Umfang" zu prüfen, ergibt sich, dass sie im Einspruchsverfahren gegen einen Ermessensverwaltungsakt nicht nur auf eine Prüfung der Ermessensgrenzen reduziert ist, sondern eine eigenständige Ermessensentscheidung zu treffen hat, die auch zum Nachteil des Einspruchsführers führen kann. 2. NV: Ist durch die Voranmeldung die Jahressteuerschuld bereits nahezu vollständig getilgt worden, kann ein die Höhe der Abschlusszahlung übersteigender Verspätungszuschlag aus erzieherischen Gründen nur bei besonderer Schwere der Umstände des Einzelfalls festgesetzt werden.

Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags in Höhe von 1.500 EUR wegen verspäteter Abgabe der Umsatzsteuererklärung ist bei nur geringfügiger Abschlusszahlung ermessensfehlerhaft, auch wenn in den Vorjahren die Umsatzsteuerjahreserklärungen verspätet abgegeben wurden.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Dezember 2014 8 K 8083/12 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

AO § 152;

Gründe