LAG Hamm - Urteil vom 22.02.2017
5 Sa 331/16
Normen:
Vorinstanzen:
ArbG Rheine, vom 09.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2/16

Kriterien für die Sozialauswahl bei einer betriebsbedingten Kündigung

LAG Hamm, Urteil vom 22.02.2017 - Aktenzeichen 5 Sa 331/16

DRsp Nr. 2017/15295

Kriterien für die Sozialauswahl bei einer betriebsbedingten Kündigung

Berücksichtigung auch länger zurückliegender Vorkenntnisse bei der Bildung vergleichbarer AN-Gruppen; langfristig gleichbleibender Einsatz schließt Vergleichbarkeit nicht aus

1. Bei einer betriebsbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber grundsätzlich näher darlegen, dass trotz Durchführung eines gegen § 1 Abs. 3 KSchG verstoßenden Auswahlverfahrens gleichwohl der gekündigte Arbeitnehmer nach dem Maßstab des § 1 Abs. 3 KSchG nicht fehlerhaft ausgewählt worden ist. 2. Die Bestimmung des auswahlrelevanten Personenkreises ist fehlerhaft, wenn der Arbeitgeber Gruppen von Arbeitnehmern von vornherein aus der Sozialauswahl ausnimmt, da er zu Unrecht davon ausgeht, diese seien mit dem klagenden Arbeitnehmer nicht vergleichbar. 3. Für die Bestimmung der Vergleichbarkeit ist nicht lediglich die zuletzt von dem Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit heran zu ziehen. Denn die Vereinbarung einer bestimmten Beschäftigung im Arbeitsvertrag bedeutet nicht, dass er lediglich mit den dort beschäftigten Mitarbeitern vergleichbar ist. 4. Jedenfalls dann, wenn eine Festlegung einer bestimmten Tätigkeit in einer bestimmten Abteilung gerade nicht gewollt war, ist der klagende Arbeitnehmer dem Grunde nach zunächst mit allen gewerblichen Mitarbeitern vergleichbar.

Tenor