LAG Düsseldorf - Urteil vom 24.03.2022
13 Sa 998/21
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 07.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1874/21

Kriterien für Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung im Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchGInformationspflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat im KonsultationsverfahrenUnwirksamkeit der Kündigung bei Verletzung der Unterrichtungspflicht gegenüber dem Betriebsrat

LAG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2022 - Aktenzeichen 13 Sa 998/21

DRsp Nr. 2022/10203

Kriterien für Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung im Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG Informationspflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat im Konsultationsverfahren Unwirksamkeit der Kündigung bei Verletzung der Unterrichtungspflicht gegenüber dem Betriebsrat

Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 KSchG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat im Rahmen der Konsultation schriftlich über die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer zu unterrichten. Beabsichtigt der Arbeitgeber, in wesentlichem Umfang von den Kriterien der Sozialauswahl abzuweichen, die er dem Betriebsrat bei Einleitung des Konsultationsverfahrens mitgeteilt hat, muss er den Betriebsrat hiervon unterrichten. Unterlässt er dies, ist eine nach den veränderten Kriterien für die Sozialauswahl ausgesprochene Kündigung wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht unwirksam.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 07.09.2021 - 5 Ca 1874/21 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

1. 2. 3. 4.